Seniorenbetreuung
Alena Thalmann

Was ist eigentlich Betreuung?


Seit 2008 gibt es in der Pflege den Beruf des Alltagsbegleiters – auch Seniorenbetreuer oder Betreuungsassistent genannt. Dabei handelt es sich oft um Betreuungskräfte, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 43b SGB XI / §45 a + b SGB XI ( alte Bezeichnung §87b SGB XI ) Sozialgesetzbuch (SGB) XI absolviert haben. Meist werden die Betreuungskräfte in Senioreneinrichtungen eingesetzt, um demenzkranke Bewohner in der Gruppe oder einzeln tagsüber zu beschäftigen und sie zu unterhalten.

Mit dieser Ausbildung können sich Pflegehelfer und Altenpflegehelfer zusätzlich qualifizieren. Aber auch Quereinsteiger aus anderen Berufen oder Menschen, die einen Familienangehörigen versorgt und gepflegt haben, finden über die Qualifizierungsmaßnahme nach § 87b zu ihrer tatsächlichen Berufung: Älteren Menschen zur Seite zu stehen und sie unterstützend im Alltag begleiten. Sie sind meist sehr kontaktfreudig und empathisch und erleben die Begleitung von Senioren als eine besonders erfüllende Aufgabe.

Ihre Ausbildung zur 87b-Betreuungskraft umfasst einen theoretischen Teil kombiniert mit einem mehrwöchigen Praktikum in einer Senioreneinrichtung. Für die Inhalte der Ausbildung haben die gesetzlichen Krankenkassen bundesweit geltende Richtlinien festgelegt. Während des 160 Stunden umfassenden theoretischen Unterrichts erwirbt die künftige Betreuungskraft Grundlagenkenntnisse zu:




Betreuungs- und Entlastungsleistungen

 


Bei dem Entlastungsbetrag handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind.

Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Der Pflegebedürftige muss theoretisch zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten erstattet werden, müsste der Pflegebedürftige Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen bei seiner Pflegekasse einreichen. Theoretisch müssten Versicherte die Kosten für Entlastungsleistungen also zunächst selbst finanzieren. Da dieses Prozedere in der Praxis vor allem ältere Versicherte überfordert, hat es sich durchgesetzt, dass sich die Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann.

Das heißt: Wenn Sie eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einem anderen Anbieter ausgehandelt haben, sollten Sie dafür sorgen, dass die Pflegekasse den Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung auch direkt an den Anbieter überweist. Dafür müssen Sie eine Abtretungserklärung aufsetzen.


Ab Pflegegrad 1-5 steht Ihnen ein monatliches Budget von 125 € Entlastungsbeitrag zu. Wichtig hierbei ist, wird es nicht genutzt, kann es "angespart" werden für das aktuelle Jahr bis zum Juni des folge Jahres.


Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen die Verhinderungspflege von jährlich 1612 € in Form von Dienstleistungen zu. Dazu kann man anteilig die Kurzzeitpflege von 806 € zusätzlich in die Verhinderungspflege aktivieren.